Satzung

Turn- und Sportverein 1883 Wachenheim e.V

Neufassung vom 02.02.2011
Steuerrechtliche Ergänzung vom 14.03.2016
Datenschutzrechtliche Ergänzung vom 19.03.2018
Steuerrechtliche Ergänzung vom 25.03.2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
"Turn- und Sportverein 1883 Wachenheim e.V."
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen unter VR 10235 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Wachenheim an der Weinstraße.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz, so wie der zuständigen Fachverbände und ist an dessen Satzungen gebunden.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Turn- und Sportverein betreibt geeignete Sportarten als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.
Der Verein will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu gesunden, aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geiste der Freiheit und Menschenwürde erziehen.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein betreibt alle sportliche Aktivitäten auf der Grundfolge des Amateurgedankens.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist nicht auf geschäftliche Mittel gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, in ihrer jeweils letztgültigen Fassung.
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss und im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

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§ 4 Mitglieder

Der Verein hat:

  1. Kinder (bis 14 Jahre)
  2. Jugendliche (bis 18 Jahre)
  3. aktive Mitglieder (über 18 Jahre)
  4. passive Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder im Sport besondere Verdienste erworben haben und Mitglieder des Vereins sind. Sie werden von Mitgliedern durch schriftlichen Antrag dem Beirat empfohlen und dort zur Abstimmung gebracht und in der folgenden Mitgliederversammlung gewählt. Die Ernennung kann nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

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§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag dem geschäftsführenden Vorstand vor, bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet die Gründe hierfür anzugeben. Bei Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter die Satzung des Vereins an.
Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss (§ 7)
c) durch Tod.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der geschäftsführende Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Mitglieder beiderlei Geschlechts über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederver-sammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet.
Die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung, Veröffentlichung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften der (DSGVO) Da-tenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.
Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, anlässlich von Vereinsveranstaltungen und Wettbewerben aufgenommener Bilder, Ton- und Videoaufnahmen seiner Person auf den Internetseiten und in sozialen Netzwerken, die der Verein offiziell betreibt sowie in den Printmedien des Vereins veröffentlicht werden dürfen. Dieses Veröffentlichungsrecht für den Verein besteht auch, nach dem die Mitgliedschaft beendet ist.
Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-) Kosten (Maßnahmen) gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.
Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht.

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§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beirat beschlossen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Die Gründe sind:

  1. Wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen, trotz erfolgter Mahnung, länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  2. Bei groben Verstößen gegen die Satzungen oder die Interessen des Vereins.
  3. Wer im Rahmen einer Tätigkeit, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Verein zu tun hat, ein Strafgesetz verletzt oder wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Es müssen jedoch für einen solchen Beschluss des Beirates mindestens ⅔ seiner stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
Dem Betreffenden ist der Ausschluss schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied wird rechtliches Gehör eingeräumt. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.
Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.

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§ 8 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

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§ 9 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Beirat

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§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie ist im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im örtlich zuständigen Amtsblatt der Verbandsgemeinde und im Amtsblatt der Stadt Bad Dürkheim unter Beifügung der Tagesordnung. Mitglieder, die außerhalb des Einzugsgebietes dieser Amtsblätter ihren Wohnsitz haben, werden unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Zwischen der Einladung und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge zur Tagesordnung können bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und der Jahresabrechnung.
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
3. Entgegennahme der Berichte aller Abteilungsleiter.
4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates.
5. Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt.

Hierzu muss die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und zwei Beisitzer bestimmen, die auf Vorschläge aus der Versammlung den 1. Vorsitzenden wählen lassen. Dies kann durch Zuruf oder schriftlich geschehen.

Nach Wahlannahme führt der 1. Vorsitzende die Wahl weiter.

Zu wählen sind:
1. stellvertretender Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
Medienreferent (Pressewart)
Abteilungsleiter jeder einzelnen Abteilung
Die Einsetzung von Übungsleitern und Funktionären innerhalb der einzelnen Abteilungen bedarf der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes
8 Beisitzer
2 Kassenprüfer
3 Ehrengericht
2 Fahnenträger

Die Mitgliederversammlung beschließt ferner:

1. Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Ankauf/Veräußerung und Pachtung/Verpachtung von Liegenschaften, Belastungen des Vereins mit Grundschulden.
3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
4. Änderung der Satzung.
5. Beitritt zu größeren Verbänden oder Austritt aus solchen.
6. Auflösung des Vereins.

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§ 11 Abstimmungen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig, doch bedürfen ihre Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahlen können per Akklamation bei einem Wahlvorschlag vorgenommen werden, sofern von der Versammlung keine schriftliche Wahl beantragt wird.
Bei mehreren Wahlvorschlägen ist schriftlich abzustimmen.
Für Änderungen der Satzungen müssen ⅔ der stimmberechtigten Anwesenden stimmen.
Für Änderungen der §§ 1 und 17 ist die Zustimmung aller Stimmberechtigten erforderlich und muss diese nötigenfalls schriftlich eingeholt werden. Mitglieder unter 21 Jahren können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Zum 1. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer eine einjährige verantwortliche Funktion innerhalb des Vereines oder eine entsprechend erworbene Qualifikation zur Vereinsführung vorweisen kann.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist und dem Registergericht ein Auszug zugesandt werden muss. Dabei sind die Namen des geschäftsführenden Vorstandes aufzuzeigen.

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§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Diese kann bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragen.

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§ 13 Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jedoch muss der 1. Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter darunter sein.
Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ruft den Beirat nach Bedarf ein und leitet die für das Vereinsgeschehen notwendigen Sitzungen.

Der Beirat besteht aus den Abteilungsleitern oder deren Vertretern, den Beisitzern und Pressewart.
Er hat den Auftrag, den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten.

Der Kassenwart führt unter persönlicher Verantwortung die Kassengeschäfte, er sorgt für die richtige Erhebung der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren. Er leistet auf Anweisung des Vorstandes Zahlungen. Außerdem obliegt ihm die Führung der Mitgliederkartei.

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und hat die Sitzungsniederschriften anzufertigen.

Ehrenmitglieder können als Ratgeber zu den Sitzungen geladen werden. Sie haben Sitz und Stimme bei allen Beschlüssen.

Der 1. Vorsitzende hat die Möglichkeit Berater zu den Sitzungen einzuladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.

Stimmberechtigt bei den Sitzungen des Beirates sind:

1. Geschäftsführender Vorstand
2. Abteilungsleiter oder deren Vertreter
3. Beisitzer
4. Medienreferent
5. Ehrenmitglieder

Der Medienreferent hält Verbindung zur Presse, um die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins zu unterrichten.

Der Abteilungsleiter ist der Leiter seiner Fachschaft. Er kann bei Verhinderung die Verantwortung seinem Stellvertreter übertragen.

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§ 14 Unterausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann aufgabenbezogene Ausschüsse einberufen, die auch zeitlich begrenzt sein können.
Die einzelnen Abteilungen können in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand einen Unterausschuss wählen.
Der geschäftsführende Vorstand und die Abteilungsleitungen aller Abteilungen oder deren Vertreter bilden einen Finanzausschuss. Ihm gehört ein Beisitzer an, der im Beirat gewählt wird.

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§ 15 Ehrengericht

Das von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrengericht setzt sich aus 3 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Aufgabe ist es bei sportlichen Vergehen Strafen auszusprechen und bei Streitigkeiten unter Mitgliedern zu vermitteln. Bei Entscheidungen des Ehrengerichtes müssen alle 3 Mitglieder anwesend sein. Ihrem Beschluss hat sich jeder Streitfall zu fügen. Dem Betroffenen bleibt ein Berufungsrecht an den Beirat. Wenn ein Mitglied des Ehrengerichtes mit dem zu Betroffenen verwandt ist oder als befangen angesehen werden kann, so ist der Fall an den Beirat zu verweisen.

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§ 16 Trennung einer Abteilung vom Verein

Wenn sich eine Abteilung vom Verein trennt, dann ist kein Anspruch der Abteilung an das Vereinsvermögen vorhanden. Der § 3 besagt ausdrücklich, dass kein Mitglied Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen hat.

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§ 17 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Versammlung mit 75% der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Sind jedoch mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder für den Weiterbestand, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Stadt Wachenheim übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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§ 18 Schlussbestimmungen

Über alle in der Satzung und im BGB nicht vorgesehene Fälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand und der Beirat.

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