§ 15 Ehrengericht

Das von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrengericht setzt sich aus 3 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Aufgabe ist es bei sportlichen Vergehen Strafen auszusprechen und bei Streitigkeiten unter Mitgliedern zu vermitteln. Bei Entscheidungen des Ehrengerichtes müssen alle 3 Mitglieder anwesend sein. Ihrem Beschluss hat sich jeder Streitfall zu fügen. Dem Betroffenen bleibt ein Berufungsrecht an den Beirat. Wenn ein Mitglied des Ehrengerichtes mit dem zu Betroffenen verwandt ist oder als befangen angesehen werden kann, so ist der Fall an den Beirat zu verweisen.

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