§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beirat beschlossen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

Die Gründe sind:

  1. Wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen, trotz erfolgter Mahnung, länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  2. Bei groben Verstößen gegen die Satzungen oder die Interessen des Vereins.
  3. Wer im Rahmen einer Tätigkeit, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Verein zu tun hat, ein Strafgesetz verletzt oder wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Es müssen jedoch für einen solchen Beschluss des Beirates mindestens ⅔ seiner stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
Dem Betreffenden ist der Ausschluss schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied wird rechtliches Gehör eingeräumt. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.
Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.

- TUS 1883 Wachenheim e.V. - Der geschäftsführende Vorstand -

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