§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag dem geschäftsführenden Vorstand vor, bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet die Gründe hierfür anzugeben. Bei Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter die Satzung des Vereins an.
Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss (§ 7)
c) durch Tod.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der geschäftsführende Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

- TUS 1883 Wachenheim e.V. - Der geschäftsführende Vorstand -

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